IHR NEUANFANG
Ein, zwei Stunden für unseren Termin sollten Sie einplanen. Den Rest “Ihres Pakets” – die Gläubigererfassung, die Vermögensaufstellung, den Insolvenzantrag, die Bescheinigung der geeigneten Person gemäß 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, Stundungsantrag – erledigt die Kanzlei.
Das ist komfortabel für Sie und wichtig für uns. Auf diesem Fundament arbeiten wir für Sie.
Bis zum Eröffnungsbeschluss
Bei aller Routine ist der Insolvenzantrag eine einschneidende Maänahme. Wir möchten eine klare Empfehlung aussprechen. Dafür brauchen wir ein exaktes Bild Ihrer wirtschaftlichen Situation. Die solide Aufarbeitung Ihrer Unterlagen ist unsere Entscheidungsgrundlage und das Fundament für das gesamte Insolvenzverfahren.
Wenn wir aber ohnehin den Einblick einmal gewonnen haben, bleiben wir an Ihrer Seite bis das Verfahren eröffnet ist – wobei eventuelle Auflage des Gerichts gleich mit erledigt werden. Wenn es ausnahmsweise mal notwendig ist, nehmen wir am Gespräch mit dem Gutachter, Sachverständigen oder vorläufigen Insolvenzverwalter teil.
Ab dem Eröffnungsbeschluss gibt es im Insolvenzverfahren “kein zurück”. Die Frist für Ihre Restschuldbefreiung beginnt zu laufen. Das erste Ziel ist erfolgreich erreicht.
Nach dem Eröffnungsschluss
Unser Mandat endet aus formalen Gründen mit dem Eröffnungsbeschluss. Selbstverständlich können Sie – im Anschluss – auch für das eröffnete Verfahren ein Mandat erteilen.